Zu über 90% wurde der Wohnungsbestand der WOGEBE mit Mitteln des Landes Rheinland-Pfalz zugunsten der Vermietung an Personen gefördert, deren Einkommen unterhalb festgelegter Einkommensgrenzen liegt.
Nach den Auflagen, die sich aus der Förderung ergeben, können die Wohnungen nur bei Vorliegen einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) vermietet werden.
Wo kann der Wohnberechtigungsschein beantragt werden?
Mietinteressenten können nach derzeitiger Rechtslage einen WBS bei der Verwaltung der Gemeinde beantragen, in der sie wohnhaft sind oder in die sie ziehen möchten.
Bei der Stadtverwaltung Trier ist für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins zuständig:
Amt für Soziales und Wohnen
Fachbereich Wohnungswesen
Am Augustinerhof, Gebäude IV
Telefon: 0651 718 4100
Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Der Wohnberechtigungsschein ist für den Bezug einer geförderten Wohnung erforderlich. Einen Wohnberechtigungsschein erhält ein Mietinteressent in Abhängigkeit von der Höhe seines Einkommens und von der Größe des Haushalts.
Für den größten Teil des Bestandes der WOGEBE ist der Wohnberechtigungsschein nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) erforderlich bzw. es gelten die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).
Die Haushaltsgröße bestimmt in der Regel die Wohnflächenobergrenze. Ein erhöhter Wohnbedarf kann nur in Ausnahmefällen anerkannt werden (beispielsweise bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, bei allein erziehenden Elternteilen...)
Im Rahmen der Förderung des Sozialen Wohnungsbaus gelten ab dem Jahr 2011 folgende Wohnflächenobergrenzen:
für einen Alleinstehenden bis 50 m2 (Einraumwohnung)
für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen bis zu 60 m2 (Zweiraumwohnung)
für einen Haushalt mit drei Haushaltsangehörigen bis zu 80 m2 (Dreiraumwohnung)
für einen Haushalt mit vier Haushaltsangehörigen bis zu 90 m2 (Vierraumwohnung)
für einen Haushalt mit fünf Haushaltsangehörigen bis zu 105 m2 (Fünfraumwohnung)
Für jeden weiteren Raum erhöht sich die Wohnflächenobergrenze um 15 m². Küchen zählen dabei nicht als Raum.
Abweichende Einkommensgrenzen und Richtwerte für die Wohnungsgröße gelten für einige Konversionsobjekte (ehemals militärisch genutzte Liegenschaften). Bei Beantragung eines WBS sind die Einkommensgrenzen jeweils mit Benennung der zu mietenden Wohnung zu klären.
Der Wohnberechtigungsschein gilt für die Dauer eines Jahres. Der WBS muss bei Einzug in die geförderte Wohnung gültig sein. Ein gültiger WBS ist der WOGEBE vor Abschluss des Mietvertrages vorzulegen.